| 1.
An den Rat der Stadt, den Bürgermeister / die Bürgermeisterin oder unmittelbar an den
für die Behandlung von Anregungen und Beschwerden zuständigen Ausschuss gerichtete
Anregungen und Beschwerden (Bürgeranträge) werden gemäß Zuständigkeitsordnung vom
Hauptausschuss des Rates behandelt und sind ihm unmittelbar vorzulegen. 2. Bürgeranträge, für die die Stadt
Gevelsberg sachlich und örtlich unzuständig ist, sind vom Bürgermeister / der
Bürgermeisterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der / Die Antragsteller / in
ist hierüber zu informieren. Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, die weder Anregungen
noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Rechtsauskünfte, Erklärungen, Ansichten
etc. sind ohne Beratung vom Bürgermeister / von der Bürgermeisterin zu beantworten.
3. Zur Vorbereitung der
Beratung im Ausschuss hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
- den Eingang gegenüber der Einsenderin / dem Einsender schriftlich zu
bestätigen und
- eine Sitzungsvorlage zu fertigen.
Mit der Eingangsbestätigung ist die Einsenderin/der Einsender darauf hinzuweisen,
daß mit dem Bürgerantrag Fristen für die Einlegung eines Rechtsmittels oder das
Vorbringen von Bedenken und Anregungen nicht gewahrt werden.
4. Der Ausschuss
hat von einer sachlichen Prüfung abzusehen und einen Antrag zurückzuweisen, wenn
- der Bürgerantrag anonym ist,
- die Angelegenheit nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Gevelsberg
fällt.
5. Der Ausschuss kann von einer
sachlichen Prüfung des Bürgerantrages absehen, wenn
- sein Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
- es sich um eine Eingabe handelt, die gleichzeitig anderen Stellen
vorgelegt wurde
- mit ihm gegenüber einem beschiedenen Bürgerantrag keine neuen
Sachverhalte oder keine neuen Argumente vorgetragen werden.
6. Unter
Beachtung der Zuständigkeiten des Rates, seiner Ausschüsse und des Bürgermeisters/der
Bürgermeisterin aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder der vom Rat der Stadt durch die
Hauptsatzung, durch Beschluss oder im Rahmen der Zuständigkeitsordnung für die
Ausschüsse des Rates getroffenen Entscheidungen kann der Ausschuss
- den Bürgerantrag an den Rat der Stadt, den
zuständigen Ausschuss oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin ohne eine Empfehlung
zur Entscheidung weitergeben,
- den Bürgerantrag zurückweisen,
- dem Rat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister/der
Bürgermeisterin die Durchführung bestimmter Maßnahmen empfehlen,
- den Burgermeister/die Bürgermeisterin zu einer weitergehenden
Stellungnahme als in der Sitzungsvorlage abgegeben auffordern, dies insbesondere unter
Darlegung offener Fragen,
- den Bürgerantrag dann für erledigt erklären, wenn dieser aufgrund
einer anderen Entscheidung, durch Rücknahme oder aus einem anderen Grund als
gegenstandslos angesehen werden kann.
Verfahrensvorschriften:
1. Das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung
für den Rat der Stadt Gevelsberg.
2. Ergänzend wird folgendes
festgelegt:
- Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin ist
berechtigt, der Antragstellerin / dem Antragsteller über die voraussichtliche Dauer.oder
den Stand des Verfahrens vor der endgültigen Entscheidung des Ausschusses Auskunft zu
erteilen.
- Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin informiert
die Antragstellerin / den Antragsteller über den Sitzungstermin des Ausschusses, an dem
der Bürgerantrag behandelt wird.
- Anregungen und Beschwerden werden in der Regel in
öffentlicher Sitzung des Ausschusses behandelt.-
Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin
teilt der Einsenderin / dem Einsender die Entscheidung des Ausschusses schriftlich mit. |