F r e i e    W ä h l e r g e m e i n s c h a f t   G e v e l s b e r g

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Richtlinien
für die Behandlung von Anregungen und Beschwerden (Bürgeranträgen) gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Allgemeines:
1.   An den Rat der Stadt, den Bürgermeister / die Bürgermeisterin oder unmittelbar an den für die Behandlung von Anregungen und Beschwerden zuständigen Ausschuss gerichtete Anregungen und Beschwerden (Bürgeranträge) werden gemäß Zuständigkeitsordnung vom Hauptausschuss des Rates behandelt und sind ihm unmittelbar vorzulegen.

2.   Bürgeranträge, für die die Stadt Gevelsberg sachlich und örtlich unzuständig ist, sind vom Bürgermeister / der Bürgermeisterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der / Die Antragsteller / in ist hierüber zu informieren. Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Rechtsauskünfte, Erklärungen, Ansichten etc. sind ohne Beratung vom Bürgermeister / von der Bürgermeisterin zu beantworten.

3.   Zur Vorbereitung der Beratung im Ausschuss hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
-   den Eingang gegenüber der Einsenderin / dem Einsender schriftlich zu bestätigen und
-   eine Sitzungsvorlage zu fertigen.
Mit der Eingangsbestätigung ist die Einsenderin/der Einsender darauf hinzuweisen, daß mit dem Bürgerantrag Fristen für die Einlegung eines Rechtsmittels oder das Vorbringen von Bedenken und Anregungen nicht gewahrt werden.

4.   Der Ausschuss hat von einer sachlichen Prüfung abzusehen und einen Antrag zurückzuweisen, wenn
-   der Bürgerantrag anonym ist,
-   die Angelegenheit nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Gevelsberg fällt.

5.   Der Ausschuss kann von einer sachlichen Prüfung des Bürgerantrages absehen, wenn
-   sein Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
-   es sich um eine Eingabe handelt, die gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurde
-   mit ihm gegenüber einem beschiedenen Bürgerantrag keine neuen Sachverhalte oder keine neuen Argumente vorgetragen werden.

6.   Unter Beachtung der Zuständigkeiten des Rates, seiner Ausschüsse und des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder der vom Rat der Stadt durch die Hauptsatzung, durch Beschluss oder im Rahmen der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates getroffenen Entscheidungen kann der Ausschuss
-   den Bürgerantrag an den Rat der Stadt, den zuständigen Ausschuss oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin ohne eine Empfehlung zur Entscheidung weitergeben,
-   den Bürgerantrag zurückweisen,
-   dem Rat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin die Durchführung bestimmter Maßnahmen empfehlen,
-   den Burgermeister/die Bürgermeisterin zu einer weitergehenden Stellungnahme als in der Sitzungsvorlage abgegeben auffordern, dies insbesondere unter Darlegung offener Fragen,
-   den Bürgerantrag dann für erledigt erklären, wenn dieser aufgrund einer anderen Entscheidung, durch Rücknahme oder aus einem anderen Grund als gegenstandslos angesehen werden kann.

Verfahrensvorschriften:

1.    Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gevelsberg.

2.   Ergänzend wird folgendes festgelegt:
-   Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin ist berechtigt, der Antragstellerin / dem Antragsteller über die voraussichtliche Dauer.oder den Stand des Verfahrens vor der endgültigen Entscheidung des Ausschusses Auskunft zu erteilen.
-   Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin informiert die Antragstellerin / den Antragsteller über den Sitzungstermin des Ausschusses, an dem der Bürgerantrag behandelt wird.
-   Anregungen und Beschwerden werden in der Regel in öffentlicher Sitzung des Ausschusses behandelt.-  

Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin teilt der Einsenderin / dem Einsender die Entscheidung des Ausschusses schriftlich mit.

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